Der Rechtssatz ist in der Rechtswissenschaft eine Rechtsnorm, die generell-abstrakt gilt. Das bedeutet, dass sie allgemein verbindlich ist und sich nicht nur auf einen konkreten Fall bezieht. Sie gelten also immer für eine unbestimmte Anzahl von Personen und Fällen. Beispiele sind etwa das Gesetz oder die Verordnung, wohingegen Verfügungen – da sie stets den Einzelfall betreffen – keine Rechtssätze sind.
Spezieller wird als Rechtssatz auch die komprimierte Zusammenstellung wesentlicher Aussagen einer Gerichtsentscheidung im Rechtsinformationssystem der Republik Österreich bezeichnet (siehe auch Leitsatz).