Als Reichsregierung oder Reichsleitung wird zum einen die Provisorische Zentralgewalt des kurzlebigen Deutschen Reichs von 1848/49 bezeichnet, zum anderen der Reichskanzler und die ihm unterstellten Staatssekretäre oder Minister, denen von 1871 bis 1945 die Staatsführung des Deutschen Reiches oblag.
Die Paulskirchenverfassung von 1849 sah als Verfassungsorgan ausdrücklich eine Reichsgewalt mit Reichsministern und einer kollegialen Reichsregierung vor. Nach der Bismarckschen Reichsverfassung von 1871 dagegen, ernannte der Kaiser lediglich einen Reichskanzler, aber keine Minister. Dem Kanzler waren Staatssekretäre unterstellt, die jeweils ein Reichsamt leiteten, zum Beispiel das des Innern oder das Marineamt. Eine Reichsregierung als Kollegialorgan gab im Kaiserreich also nicht. Daher bürgerte sich der Begriff Reichsleitung ein.
Erst mit Inkrafttreten der Weimarer Verfassung 1919 gab es wieder das Verfassungsorgan Reichsregierung. Es bestand aus dem Reichskanzler, der anfangs noch den Titel Reichsministerpräsident trug, und den Reichsministern. Die Weimarer Reichsverfassung blieb auch nach der Machtergreifung Adolf Hitlers und der NSDAP 1933 de jure bestehen und damit auch die Reichsregierung. Eine kollegiale Führung der Regierungsgeschäfte lief den Interessen des „Führers und Reichskanzlers“ Hitler jedoch zuwider. Das Kabinett tagte im Laufe der Zeit immer seltener und verlor als Gremium schließlich jede Bedeutung.
Im Jahr 1949 führte das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland den Begriff der Bundesregierung für das Kollegialorgan aus Bundeskanzler und Bundesministern ein. Eine Besonderheit blieb dabei der Name des deutschen Außenministeriums. Es handelt sich um das ehemalige preußische Außenministerium, das 1870 zum Auswärtigen Amt des Norddeutschen Bundes wurde. Auch heute noch heißt es aus Gründen der Tradition Auswärtiges Amt.