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Reichsritterschaft

Reichs-Ritterkreis, Johann Stephan Burgermeister, 1721

Die Reichsritterschaft war im Heiligen Römischen Reich die Gemeinschaft des reichsfreien Adels, der ein reichsunmittelbares („immediates“) Lehensverhältnis zu Kaiser und Reich bewahren oder neu erlangen konnte (Reichsritter).

Anlässlich des Reichstags zu Worms 1495 erhielten die Inhaber großer Reichslehen (Kurfürsten, Fürsten, Herzöge, Grafen sowie die Reichsprälaten) erbliche Sitze und wurden dadurch zu Reichsständen. Die ritterlichen Inhaber der kleinen Reichslehen hingegen, welche sich hauptsächlich in Süd- und Westdeutschland befanden, erhielten keine solchen Sitze und damit keine Reichsstandschaft. Sie schlossen sich daraufhin ab Mitte des 16. Jahrhunderts in 15 „Ritterorten“ (später „Kantone“ genannt) zusammen, um politisch ihre Interessen geltend zu machen. 1542 wurden genaue Matrikel über die Mitglieder angelegt. 1577 wurden die Ritterorte in drei „Ritterkreisen“ zusammengefasst: dem Fränkischen Ritterkreis, dem Schwäbischen Ritterkreis und dem Rheinischen Ritterkreis.


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