Die Reine Rechtslehre ist eine von dem österreichischen Rechtswissenschaftler Hans Kelsen (1881–1973) entwickelte Variante des Rechtspositivismus.
Die Reine Rechtslehre ist eine Theorie des positiven Rechts „schlechthin“, d. h., sie erhebt den Anspruch, auf jegliche von Menschen jemals gesetzte (= positive) Rechtsordnung angewendet werden zu können, mithin „allgemeine Rechtstheorie“ zu sein. Die Behandlung eines übermenschlichen Rechts, des sogenannten Naturrechts, wird demgegenüber als unwissenschaftlich abgelehnt. Ziel der Reinen Rechtslehre ist, die wissenschaftliche Beschreibung des Rechts von den ihr fremden Beimengungen u. a. soziologischer, psychologischer, biologischer, religiöser, ethischer und politischer Art zu scheiden. Die Reine Rechtslehre vertritt das Postulat der Trennung zwischen der Sphäre des Seins, d. h. Sätzen über Faktisches, und des Sollens, d. h. Sätzen über Normatives (Methodendualismus).