Der Sachbeweis ist eines von mehreren Beweismitteln eines Beweisverfahrens, die der richterlichen Aufklärungspflicht im Rahmen der durch die §§ 243 ff. StPO vorgegebenen Tatsachenfeststellung für die Voraussetzungen einer strafrechtlichen Verurteilung dienen. Insoweit ist der Sachbeweis in Form des Urkundenbeweises und der Augenscheinnahme ein wichtiges Mittel der richterlichen Überzeugungsbildung.