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Sachenrecht (Liechtenstein)

Das Sachenrecht (SR) ist ein liechtensteinisches Gesetzbuch, das die Rechtsbeziehung zwischen körperlichen Sachen bzw. Tieren einerseits und Menschen andererseits regelt. Es ist das Recht der dinglichen Güterzuordnung. Das umfassendste aller dinglichen Rechte ist das Eigentum. Der Besitz ist kein dingliches Recht, sondern bloß eine gewollte faktische Sachherrschaft (strittig – Besitzwille). Zu den körperlichen Gegenständen[1] gehören dabei bewegliche Sachen[2] (Fahrnis) und Grundstücke sowie grundstücksgleiche Rechte.[3] Tiere haben eine besondere Stellung. Gemäß Art 20a SR sind Tiere keine Sachen. Jedoch wird im SR nicht ausgeführt, welche Stellung Tiere zwischen Sachen und Menschen haben und es sind die Bestimmungen über Sachen auch auf Tiere anwendbar, soweit keine gesetzlichen Ausnahmen bestehen.

Das Sachenrecht ist ein Teil des liechtensteinischen Zivilrechts. Weitere wichtige zivilrechtliche Gesetzbücher in Liechtenstein sind zum Beispiel das ABGB, das ADHGB und das PGR.

  1. Körperliche Sachen fallen in die Sinne, unkörperliche Sachen nicht. Zu den körperlichen Sachen zählen auch unkörperliche Naturkräfte (z. B. Energie), welche der menschlichen Herrschaft unterworfen werden können (Art. 171 SR).
  2. Die Unterscheidung von beweglichen und unbeweglichen Sachen ist eine sehr wichtige Differenzierung im Sachenrecht. Bewegliche Sachen können ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden. Ursprünglich bewegliche Gegenstände, die in ein Haus eingebaut werden, werden zum Teil der unbeweglichen Sache (Haus) und damit selbst unbeweglich.
  3. Siehe dazu Art 34 Abs. 2 SR, danach sind Grundstücke: Liegenschaften, in das Grundbuch aufgenommene selbständige und dauernde Rechte, Bergwerke und Miteigentumsanteile an Grundstücken.

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