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Sachnormverweisung

Sachnormverweisung ist eine Art der kollisionsrechtlichen Verweisung bei Rechtsfällen mit Auslandsbezug in einer Verweisungsnorm. Sachnormverweisungen bestimmen unmittelbar die auf einen Sachverhalt mit Auslandsberührung anwendbaren Sachnormen des betreffenden Rechts, auf das verwiesen wird.

Im Gegensatz zur Gesamtverweisung wird nicht umfassend auf das Recht eines anderen Staates unter Einschluss dessen IPR-Rechts verwiesen, sondern nur auf dessen Sachnormen.

Sachnormverweisungen verweisen also auf diejenigen Sachnormen einer fremden Rechtsordnung unter Ausschluss des fremden Kollisionsrechts, die nach Feststellung der einschlägigen lex causae auf den Sachverhalt anzuwenden sind. Sie liegen nur vor, wenn das Gesetz es ausdrücklich vorsieht oder eine Gesamtnormverweisung dem Sinn der Verweisung widersprechen würde (vgl. Art. 4 I Satz 1, 2. Halbsatz EGBGB für deutsche Verhältnisse). Ein Beispiel für eine ausdrücklich gesetzlich angeordnete Sachnormverweisung ist Art. 4 I S. 2 EGBGB: Erklärt das fremde Kollisionsrecht deutsches Recht für anwendbar, so kommt es zu einer Rückverweisung (sog. "Renvoi") auf deutsches Recht. Es ist aber nicht erneut das deutsche IPR anzuwenden, sondern direkt deutsches Sachrecht, wodurch eine stete Rückverweisung zwischen den Staaten im Sinnes eines Pingpongeffektes und somit ein endloses Hin und Her der Verweisungen zugunsten der Anwendung des Rechts des Forumstaates ausgeschlossen wird (sog. "Heimwärtsstreben"). Gleiches sieht § 5 Abs 2 IPRG für das österreichische Recht vor.


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