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Schlachttier

Als Schlachttier (auch Schlachtvieh und Stechvieh) wird ein zur Schlachtung und für die menschliche Ernährung bestimmtes Nutztier bezeichnet.

Das deutsche Recht zählte hierzu Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und andere Paarhufer, Pferde und andere Einhufer, Kaninchen, die als Haustiere gehalten werden, sowie Haarwild, das anders als durch Erlegen getötet wird (z. B. Gatterwild)[1]. Bis 1986 war auch Hund nach dem Fleischbeschaugesetz als Schlachttier definiert[2]. Seitdem ist die Gewinnung von Fleisch von Hunden und Hundeartigen (Caniden) verboten.

International werden auch Rinderartige wie Büffel, Bisons und Yaks, Kamele wie Lama und Alpaka sowie Rentiere dazu gezählt.

Geflügel und Fische gehören nicht zu den Schlachttieren. Jedoch befasst sich etwa die deutsche Tierschutz-Schlachtverordnung in Umsetzung europäischen Rechts mit allen Tieren einschließlich Fischen und Krustentieren, die zur Gewinnung von Fleisch, Pelzen, Häuten oder sonstigen Erzeugnissen aus Tieren getötet werden. Sie nimmt nur die Tötung bei waidgerecht ausgeübter Jagd, bei Tierversuchen, zulässigen Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen und Arten massenhaften Fischfangs aus[3].

Die Methoden der Tötung von Schlachttieren sind kulturell verschieden. In westlichen, christlich geprägten Staaten werden Tiere durch Bolzenschuss, Elektrobetäubung oder in Gasgondeln mittels Kohlenstoffdioxid betäubt, bevor die eigentliche Tötung durch Blutentzug erfolgt. Die religiösen Vorschriften von Islam und Judentum verlangen eine andere Tötungsmethode, das Schächten. Dabei werden große Blutgefäße am Hals des Tieres ohne vorherige Betäubung durchschnitten.

  1. nach §§ 1, 4 Abs. 1 Ziff. 3 des bis 2005 geltenden deutschen Fleischhygienegesetzes (FlHG), abrufbar über Vetion.de GmbH: Weitere Anwendung von Vorschriften des Fleischhygienegesetzes (Deutschland)
  2. Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom 13. April 1986
  3. § 1 TierSchlV

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