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Sozialhilfe (Deutschland)

Die Sozialhilfe in Deutschland, gesetzlich geregelt im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII, Sozialhilfe), ist eine staatliche Sozialleistung im System der sozialen Sicherheit mit der Funktion einer Grundsicherung. Sie soll Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen gewähren, die für ihre physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind (soziokulturelles Existenzminimum) und damit das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG verwirklichen.[1] Das Sozialhilferecht konkretisiert diesen Mindeststandard in materiellem Recht. Es begründet einklagbare Rechtsansprüche bedürftiger Personen auf Leistungen (§ 38 SGB I). Das Leitprinzip des menschenwürdigen Daseins wird in § 1 Satz 1 SGB XII dem Gesetz programmatisch vorangestellt:

„Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.“

Sozialhilfe kommt als Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für solche Personen in Betracht, die wegen Alters oder wegen voller Erwerbsminderung nicht erwerbsfähig sind. Leben nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, der selbst Bürgergeld dem Grunde nach beanspruchen kann, erhalten sie nicht Sozialhilfe, sondern ebenfalls Bürgergeld nach dem SGB II, wenn sie nicht Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben. Für einen weiteren kleinen Personenkreis, der keinen Anspruch auf Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung hat, kommt Sozialhilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt in Betracht. Weitere Leistungen der Sozialhilfe sind die Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und die Hilfe in anderen Lebenslagen.

  1. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, Az. 1 BvL 1/09, Volltext.

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