Der Steuermessbetrag stellt eine Rechengröße für die Festsetzung von Realsteuern dar. Realsteuern sind in Deutschland die Grundsteuer und die Gewerbesteuer (§ 3 Abs. 2 AO). Die Höhe der Realsteuern, deren Aufkommen insgesamt den Gemeinden zusteht (Art. 106 Abs. 6 GG), wird durch Anwendung eines Hebesatzes auf den Steuermessbetrag berechnet. Den Hebesatz bestimmt die jeweilige Gemeinde.[1]
In Österreich finden Steuermessbeträge bei der Grundsteuer Verwendung.