Unter Tendenzschutz, in Österreich Blattlinie, versteht das Medienarbeitsrecht das Recht eines Verlegers, die politische Meinung seines Mediums (z. B. einer Zeitung) festzulegen. Seine Macht erstreckt sich also nicht nur auf wirtschaftliche Entscheidungen, etwa zur Betriebsorganisation, sondern wegen der besonderen Rolle der Massenmedien auch auf politische Entscheidungen, die andere Unternehmen nicht treffen können. So genießen bloße Zustellbetriebe keinen Tendenzschutz, da sich die der Herstellung einer Zeitung zeitlich und produktionstechnisch nachgelagerte Verbreitung auf die inhaltliche Gestaltung und Auswahl nicht mehr auswirkt.[1]
Umfasst ist das Recht, die inhaltliche Tendenz einer Zeitung festzulegen, beizubehalten, zu ändern und diese Tendenz zu verwirklichen.[2] Der Verleger ist berechtigt, die politische Richtung der ihm gehörenden Medien zu bestimmen und seine Redakteure und freie Journalisten in einer Betriebsvereinbarung zu verpflichten, in einer bestimmten Art und einem bestimmten Stil Texte, Bilder und Filme in einer bestimmten politischen Sichtweise zu produzieren. Ein Recht von Redakteuren, journalistisch und inhaltlich vom Verleger unabhängig zu sein, besteht nicht. Diese so genannte innere Pressefreiheit wird trotzdem immer wieder von Journalisten gefordert.[3]
Der Tendenzschutz wird in Deutschland durch Art. 5 Grundgesetz mit der Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet. Er beschränkt in Medien-Unternehmen das Recht auf betriebliche Mitbestimmung, da das Betriebsverfassungsgesetz nur teilweise und das Mitbestimmungsgesetz gar nicht anwendbar sind (§ 118 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz, § 1 Abs. 4 Mitbestimmungsgesetz).[4]
Gewerkschaften, Parteien und Kirchen nehmen für sich bzw. für das Verhalten ihrer Beschäftigten in ihrer Eigenschaft als Tendenzbetriebe ähnliche Rechte in Anspruch.