Basisdaten | |
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Titel: | Treuunternehmensgesetz |
Abkürzung: | TrUG (PGR) |
Art: | Gesetz |
Geltungsbereich: | Liechtenstein |
Rechtsmaterie: | Gesellschaftsrecht |
Erlassen am: | 10. April 1928 |
Inkrafttreten am: | 10. April 1928 |
Letzte Änderung durch: | LGBl. 2010 Nr. 352 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Gesetz über das Treuunternehmen (Treuunternehmensgesetz, TrUG) regelt die Gründung, die Ausgestaltung, die Rechte und Pflichten der Beteiligten, die Überwachung und Kontrolle sowie die Auflösung eines Treuunternehmens (auch Geschäftstreuhand oder Treustiftung genannt) in zwingenden und dispositiven Bestimmungen.
Das Treuunternehmen kann sowohl für kommerzielle als nicht kommerzielle Tätigkeiten gegründet und betrieben werden.
Die Konzeption des liechtensteinischen Treuunternehmens nach dem TrUG wurde funktional teilweise an den Business Trust (Massachusetts Trust) angelehnt.
Das TrUG ist eines der wenigen relativ genuinen liechtensteinischen Gesetze.