Der unbestimmte Rechtsbegriff bezeichnet ein tatbestandliches Merkmal einer Rechtsnorm, welches der Gesetzgeber nicht legaldefiniert oder sonst festgelegt hat. Zur Merkmalsbestimmung bedarf es bei der Rechtsanwendung daher der Regeln der Auslegung. Klassische unbestimmte Rechtsbegriffe sind etwa Treu und Glauben, Gemeinwohl oder die guten Sitten. Bei der Auslegung ist zu beachten, dass die unterschiedlichen individuellen Umstände beurteilt werden müssen.