Unternehmensverträge sind nach der Legaldefinition des § 291 Abs. 1 AktG als Verträge definiert, durch die eine inländische Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien (Organgesellschaft) mit einer in- oder ausländischen Gesellschaft mit beliebiger Rechtsform (Organträger) die Leitung ihrer Gesellschaft dem Organträger unterstellt (Beherrschungsvertrag) oder sich verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen (Gewinnabführungsvertrag).