Der Rechtsbegriff Unwirksamkeit bedeutet, dass ein Vertrag oder eine seiner Klauseln oder die dem Vertrag zugrundeliegenden Willenserklärungen keine Rechtsfolgen entfalten. Eine Legaldefinition des Begriffs gibt es nicht. Daneben steht der Begriff der rückwirkenden Nichtigkeit für Willenserklärungen, die im Wege einer begründeten Anfechtung beseitigt werden.