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Wahlrecht der Weimarer Republik

Reichspräsidentenwahl 1925: Anhänger des Rechtsliberalen Karl Jarres fahren durch Berlin.

Nach dem Wahlrecht der Weimarer Republik (1919 bis 1933) konnten die Deutschen sowohl den Reichstag und die Landtage als auch den Reichspräsidenten wählen. Es kam ferner zu zwei Volksentscheiden auf Reichsebene, die aber beide scheiterten.

Die Wahl zur Weimarer Nationalversammlung 1919 war die erste deutschlandweite Wahl nach dem Verhältniswahlsystem. Erstmals durften auch Frauen wählen. Zusammen mit der Absenkung des Wahlalters von 25 auf 20 Jahre und dem Wahlrecht für Soldaten war dies die größte Wahlrechtsausweitung in der deutschen Geschichte. Bei den Reichstagswahlen ab 1920 erhielt eine Partei pro 60.000 Stimmen einen Sitz im Reichstag. Zusatzregeln führten allerdings immer noch zu Unterschieden zwischen Stimmen- und Mandatsanteilen.

Während der Weimarer Republik gab es Ansätze zur Reform der Reichstagswahl, und nach dem Zweiten Weltkrieg wurde darüber diskutiert, ob das Wahlsystem eine Mitschuld am Untergang der Republik hatte. Die herrschende Meinung in der Geschichts- und Politikwissenschaft betont, dass die damalige Verhältniswahl zur Parteienzersplitterung beigetragen habe: Im Reichstag saßen die Vertreter von bis zu 15 Parteien. Die Zersplitterung hat den Aufstieg der NSDAP und den Untergang der Weimarer Republik nicht verursacht.[1] Bedeutsam waren hierfür aber vor allem die sozialmoralischen Milieus, wie sie bereits vor 1918 bestanden hatten.

  1. Dieter Nohlen: Wahlrecht und Parteiensystem. 3. Auflage. Leske + Budrich, Opladen 2000, S. 303/304.

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Sistema elettorale della Repubblica di Weimar Italian

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