Warenverkehrsbescheinigungen (WVB) sind Dokumente, die im internationalen Handelsverkehr Verwendung finden. Sie dienen hauptsächlich der Bescheinigung der präferenziellen Ursprungseigenschaften von Gütern, um bei der Einfuhrverzollung dieser Waren im Bestimmungsland eine Befreiung oder Verminderung der Einfuhrzölle zu erreichen. Die in diesem Zusammenhang zu erwähnenden „Ursprungszeugnisse“ (UZ) haben – im Gegensatz zu WVBs – keine reduzierende Wirkung auf Abgaben und Zölle.
Die rechtliche Basis dieser Bescheinigungen finden sich in den unterschiedlichen bi/multilateralen Handelsabkommen (Freihandelsverträge) zwischen den jeweiligen Handelsländern. Diese Abkommen beruhen auf Gegenseitigkeit (Ausnahme s. u.: GSP Form.A/Form.B) und decken – mit Ausnahme von Agrarerzeugnissen – alle Warengattungen ab. Um eine WVB ausstellen zu können, müssen die aus einem Vertragsstaat zu exportierenden Waren die Ursprungsregeln erfüllen, die in den spezifischen „Listenbedingungen“ (Anhänge der jeweiligen Verträge) aufgeführt sind. Ursprungsregeln sind – anders als bei einer Zollunion – in Freihandelszonen erforderlich, weil kein gemeinsamer Außenzolltarif besteht. Das Erstellen oder Vorlegen einer WVB ist behördlich nicht zwingend vorgeschrieben, jedoch werden dann bei einer Einfuhrverzollung entsprechende Zölle erhoben. Für das Einhalten der jeweiligen Vorschriften und das Überprüfen von ausgestellten WVB sind die nationalen Zollverwaltungen zuständig.