Unter Weichbild versteht man ein Gebiet, das innerhalb von Orts- oder Stadtgrenzen liegt, ein Gebiet mit eigener Gerichtsbarkeit oder (allgemeiner) einen städtischen Raum.
Der Wortteil Weich kommt dabei von einem alten Wort für Siedlungen (lateinisch vicus, siehe auch ‚-wik‘ als Endung von Ortsnamen). Rechtshistorisch bezeichnet Weichbild einen vor den Stadtmauern gelegenen Bezirk, der der städtischen Gerichtsbarkeit unterworfen war. In Westfalen findet er sich noch als Wigbold. Als Weichbild wird auch das Sächsische Weichbildrecht[1] bezeichnet, das sich zum Teil in Ausgaben des Sachsenspiegels findet. In Schlesien war bis zur preußischen Inbesitznahme im 18. Jahrhundert ein Weichbild ein kreisähnlicher Verwaltungsbezirk.