Die Anlage 1 zur Bundesartenschutzverordnung[1] nennt speziell in Deutschland geschützte Pflanzen und Tiere.
Über die in der Anlage 1 der BArtSchV erwähnten Arten hinaus sind in Deutschland laut § 7 Abs. 2 Nr. 13 bzw. 14 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), auch Arten besonders oder streng geschützt (im Sinne des § 44), die
oder der
gelistet sind.