Als Anspruch bezeichnet die Rechtswissenschaft das Recht, von einem anderen ein Tun, ein Dulden oder ein Unterlassen zu verlangen. Der Anspruch gehört wie die Persönlichkeits-, Sachen- und Gestaltungsrechte zu den subjektiven Rechten. Im Gegensatz zum objektiven Recht geben diese dem Einzelnen eine konkrete Rechtsmacht. Die subjektiven Rechte werden unmittelbar vom objektiven Recht abgeleitet.