Basisdaten | |
---|---|
Titel: | Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung |
Kurztitel: | Arzneimittel-Richtlinie |
Abkürzung: | AM-RL |
Art: | Richtlinie des G-BA |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V |
Rechtsmaterie: | Sozialrecht, Gesetzliche Krankenversicherung |
Erlassen am: | 31. August 1993, BAnz. Nr. 246 (S. 11 155) |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 1994 |
Letzte Änderung durch: | Beschluss vom 18. März 2021, BAnz AT 03.05.2021 B4 |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
4. Mai 2021 |
Weblink: | Text der Richtlinie |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) ist die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung in Deutschland.[1]
Rechtsgrundlage ist § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V). Gemäß dieser Vorschrift regelt die Arzneimittel-Richtlinie die Verordnung von Arzneimitteln, stofflichen Medizinprodukten und Verbandmitteln durch Vertragsärzte und Krankenhäuser mit dem Ziel einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten.[1]
Arzneimittel gehören zu den Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 31 SGB V). Sie sind von den Hilfsmitteln (§ 33 SGB V) und den Heilmitteln (§ 32 SGB V) zu unterscheiden. Die Arzneimittel-Richtlinie konkretisiert das Wirtschaftlichkeitsgebot für die Verordnung von Arzneimitteln im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie wird regelmäßig aktualisiert, zuletzt im März 2021. Änderungen werden im Bundesanzeiger veröffentlicht, Änderungen der Anlagen werden von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Ärzteblatt bekannt gegeben.[2]
Die Arzneimittel-Richtlinie besteht aus einem allgemeinen Teil I, einem besonderen Teil II und zwölf Anlagen.[1] Der allgemeine Teil umreißt die gesetzlichen Grundlagen zum Leistungsanspruch der Krankenversicherten, die allgemeinen Regeln für eine zweckmäßige und wirtschaftliche Verordnungsweise und die Anforderungen an die Dokumentation von Therapieentscheidungen. Der besondere Teil enthält im Wesentlichen:
Ein Vertragsarzt darf nur in Ausnahmefällen von den Bestimmungen der Arzneimittel-Richtlinie abweichen. Dann muss er eine sogenannte Praxisbesonderheit anmelden, der stattgegeben werden muss. In der Wirtschaftlichkeitsprüfung (§ 106 SGB V) können Verstöße gegen diese Richtlinie mit einem Regress belegt werden, auch wenn der Vertragsarzt seine Richtgröße einhält.