Unter Begriffsjurisprudenz wird zweierlei verstanden, zum einen eine überholte Methodenlehre der Rechtswissenschaft des mittleren und späteren 19. Jahrhunderts, zum anderen eine auch heute anzutreffende Form der Gesetzesauslegung, bei der Folgerungen allein aus den in einem Gesetz verwendeten Begriffen abgeleitet werden.
Eine Definition der Begriffsjurisprudenz besteht nicht, auch hatte kein Jurist diese Bezeichnung auf sich angewendet. Geprägt wurde der Terminus von Rudolf von Jhering, der ihn 1884 in seiner Schrift Scherz und Ernst in der Jurisprudenz als Schlagwort gegen die zeitgenössische Pandektistik, als deren Vertreter er selbst einst galt, verwendete. Er griff damit die Konstruktionsweisen bei der Begriffsbildung an und beanstandete die Rückwärtsgewandtheit (Mumiencultus) der die Methode vertretenden Juristen bei ihren Lösungsfindungen für die Rechtssachverhalte. Ziel seines Angriffs war eine begriffsmathematisch konstruierte Dogmatik, die für sich in Anspruch nahm, das gegebene Recht vollständig lückenlos in einer „Begriffspyramide“ darstellen und nach entsprechender logischer Hinterfragung neues Recht aus übergeordneten Obersätzen deduzieren zu können. In dieser Weise sollten Probleme des Lebensalltags lösbar werden. Die Begriffsjuristen ihrerseits wandten sich gegen die traditionell „rezeptive“ (übernehmende) Jurisprudenz und erhofften sich so eine „produktive“ (entscheidende) Jurisprudenz. Philipp Heck löste sich von diesen Ansätzen schnell, denn er forderte eine begrifflich freier arbeitende Rechtsfortbildung und stellte auf die Interessenswertungen des Gesetzes ab, was die sogenannte Interessenjurisprudenz indizierte. Heute als verfehlt betrachtet, wird der Begriff eher abwertend gebraucht, da die Methode als lebensfern, erkenntnistheoretisch naiv und für Lösungen im Einzelfall werteverschleiernd und ungerecht wahrgenommen wird. Haferkamp hielt fest, dass die Begriffsjurisprudenz an die „Entfremdung zwischen Recht und Gesellschaft, zwischen Recht und Realität“ erinnere.
Im zweitgenannten Sinne wird Begriffsjurisprudenz als gesetzliche Auslegungsmethode verstanden, als Methode, die sich in rein formaljuristischer Herangehensweise am vorgegebenen Gesetzesbegriff und nicht an Sinn und Zweck des Gesetzes orientiert.