Die Besoldungsordnungen W des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) und der Landesbesoldungsgesetze regelt die Dienstbezüge für verbeamtete Hochschullehrer (Professoren) in Deutschland und umfasst die Besoldungsgruppen W 1 bis W 3. Charakteristisch ist hierbei vor allem die Unterteilung in ein Grundgehalt und leistungsabhängige Zulagen; hierdurch soll für verbeamtete Wissenschaftler ein zusätzlicher Anreiz geschaffen werden. Sie wurde auf Bundesebene im Jahr 2002 durch eine Novelle des Bundesbesoldungsgesetzes[1] als Ersatz für die Bundesbesoldungsordnung C eingeführt.
Der Buchstabe „W“ steht für Wissenschaft. Seitdem die Länder nach der Föderalismusreform 2006 die Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung der eigenen Beamten erhalten hatten, haben diese eigene Landesbesoldungsgesetze mit Besoldungsordnungen W erlassen. W 2- und W 3-Stellen sind im Normalfall unbefristete, planmäßige Professuren, W1-Stellen (Juniorprofessuren) hingegen nicht. Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde die Besoldungsordnung im Jahr 2013 reformiert, was insbesondere eine Anhebung des W2-Grundgehaltes zur Folge hatte, das anfangs als zu gering kritisiert worden war.