Bundes-Klimaschutzgesetz

Basisdaten
Titel: Bundes-Klimaschutzgesetz
Abkürzung: KSG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG
Rechtsmaterie: Umweltschutz
Fundstellennachweis: 2129-64
Erlassen am: 12. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2513)
Inkrafttreten am: 18. Dezember 2019
Letzte Änderung durch: Art. 1 G vom 15. Juli 2024
(BGBl. I Nr. 235 vom 16. Juli 2024)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
17. Juli 2024
(Art. 2 G vom 15. Juli 2024)
GESTA: N030
Weblink: Gesetzestext
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) ist ein deutsches Bundesgesetz, das die Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben gewährleisten soll. Mit dem Klimaschutzgesetz wurden die im Klimaschutzplan 2050 festgelegten Klimaschutz- und Sektorziele erstmals gesetzlich verankert:[1] Die Treibhausgasemissionen sollen bis 2030 um mindestens 65 % unter den Vergleichswert des Jahres 1990 gemindert werden, bis 2040 um mindestens 88 %. Im Jahr 2045 soll Netto-Treibhausgasneutralität erreicht werden.[2] Zudem legt das Gesetz für den Zeitraum bis zum Jahr 2040 jährliche Minderungsziele fest. Für verschiedene Wirtschaftssektoren sind bis 2030 pro Jahr Höchstmengen an Emissionen vorgegeben.[3] Im Falle einer Überschreitung der zulässigen Jahresemissionsmenge für einen Sektor hat das zuständige Bundesministerium innerhalb von drei Monaten ein Sofortprogramm vorzulegen.[4]

Grundlage bildet die Verpflichtung nach dem Übereinkommen von Paris aufgrund der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen, wonach der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist, um die Auswirkungen des weltweiten Klimawandels so gering wie möglich zu halten.[5] Mit dem Gesetz wurde der Expertenrat für Klimafragen eingerichtet.

  1. Entwurf eines Gesetzes über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz – BEHG) BT-Drs. 19/14746 vom 5. November 2019.
  2. § 3 KSG
  3. § 4 KSG
  4. § 8 KSG
  5. § 1 KSG

Bundes-Klimaschutzgesetz

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