Basisdaten | |
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Titel: | Bundes-Klimaschutzgesetz |
Abkürzung: | KSG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG |
Rechtsmaterie: | Umweltschutz |
Fundstellennachweis: | 2129-64 |
Erlassen am: | 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) |
Inkrafttreten am: | 18. Dezember 2019 |
Letzte Änderung durch: | Art. 1 G vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 235 vom 16. Juli 2024) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
17. Juli 2024 (Art. 2 G vom 15. Juli 2024) |
GESTA: | N030 |
Weblink: | Gesetzestext |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) ist ein deutsches Bundesgesetz, das die Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben gewährleisten soll. Mit dem Klimaschutzgesetz wurden die im Klimaschutzplan 2050 festgelegten Klimaschutz- und Sektorziele erstmals gesetzlich verankert:[1] Die Treibhausgasemissionen sollen bis 2030 um mindestens 65 % unter den Vergleichswert des Jahres 1990 gemindert werden, bis 2040 um mindestens 88 %. Im Jahr 2045 soll Netto-Treibhausgasneutralität erreicht werden.[2] Zudem legt das Gesetz für den Zeitraum bis zum Jahr 2040 jährliche Minderungsziele fest. Für verschiedene Wirtschaftssektoren sind bis 2030 pro Jahr Höchstmengen an Emissionen vorgegeben.[3] Im Falle einer Überschreitung der zulässigen Jahresemissionsmenge für einen Sektor hat das zuständige Bundesministerium innerhalb von drei Monaten ein Sofortprogramm vorzulegen.[4]
Grundlage bildet die Verpflichtung nach dem Übereinkommen von Paris aufgrund der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen, wonach der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist, um die Auswirkungen des weltweiten Klimawandels so gering wie möglich zu halten.[5] Mit dem Gesetz wurde der Expertenrat für Klimafragen eingerichtet.