↑Diese Rechtsmacht des (Bundes-)Staates über seine Kompetenz, um „die Felder eigenen wie fremden Tätigwerdens selbst rechtlich abzustecken“, ist Kerngehalt oder „Kernpunkt der (inneren) Souveränität“, so Christian Seiler, Der souveräne Verfassungsstaat zwischen demokratischer Rückbindung überstaatlicher Einbindung (= Jus Publicum, Bd. 124), Mohr Siebeck, Tübingen 2005, S. 48 f., 68.
↑Ines Härtel (Hrsg.): Handbuch Föderalismus – Föderalismus als demokratische Rechtsordnung und Rechtskultur in Deutschland, Europa und der Welt. Band I: Grundlagen des Föderalismus und der deutsche Bundesstaat, Springer, Berlin/Heidelberg 2012, S. 399 mit weiteren Nachweisen.
↑Die deutschen Bundesländer genießen als Gliedstaaten nach ganz überwiegender Ansicht (und auf Grund eines weiteren, verfassungsrechtlichen Staatsbegriffs) ebenso Staatsqualität wie der Bund (= Gesamtstaat); nach der Theorie des BVerfG sind sie dem Bund als „Oberstaat“ grundsätzlich untergeordnet.
Zum Bundesstaatsprinzip der Bundesrepublik Deutschland und insofern der Definition des Staates „als den mit eigenständiger Herrschaftsmacht ausgerüsteten Verband“ und der „begrifflichen Anerkennung der Eigenstaatlichkeit der Länder mit verschiedenen Konsequenzen [durch das Grundgesetz]“: Christian Seiler, Der souveräne Verfassungsstaat zwischen demokratischer Rückbindung überstaatlicher Einbindung, 2005, S. 144–146. Die Landesebene werde „lediglich aus primär historischen Gründen als Staat betitelt“ (S. 277 f.), sodass „das Bundesstaatsprinzip den deutschen Staat in zwei Staatsqualität beanspruchende Ebenen gliedert“ (S. 371).