Burgergemeinde Bern

Logo der Burgergemeinde Bern (seit 2013).[1]
Die geflammte Bernerfahne wird von der Burgergemeinde als offizielle Fahne verwendet.

Die Burgergemeinde Bern ist die Burgergemeinde der Stadt Bern in der Schweiz.

Sie ist eine durch die Bundesverfassung[2] und die Verfassung des Kantons Bern garantierte öffentlich-rechtliche Körperschaft[3] und besteht als so genannte Personengemeinde aus ca. 18'700 Angehörigen der 13 Gesellschaften und Zünfte und den Burgerinnen und Burgern ohne Zunftangehörigkeit.

Ihre Aufgaben bestehen in der Übernahme der Sozialhilfe für die Burger ohne Zunftangehörigkeit sowie in Tätigkeiten zugunsten der Allgemeinheit in den Bereichen Kultur, Natur, Soziales und Wissenschaft. Sie betreibt dazu die nachfolgend beschriebenen Institutionen und Abteilungen, und sie engagiert sich durch einmalige oder wiederkehrende Beiträge für Aktivitäten auf diesen Gebieten. Da die Burgergemeinde Bern nicht über die Möglichkeit verfügt, Steuern zu erheben, muss sie ihre Ausgaben ausschliesslich mit den Erträgen aus ihrem Vermögen und ihrer unternehmerischer Tätigkeit finanzieren. Das Vermögen der Burgergemeinde setzt sich hauptsächlich aus Grund- und Waldeigentum sowie aus den Erträgen der DC Bank zusammen. Dies erklärt auch, weshalb sie nur mit einer nachhaltigen und zurückhaltenden Finanzpolitik sowie aufgrund der ehrenamtlichen Arbeit ihrer Behördenmitglieder funktionieren kann.

  1. Früheres Logo siehe Wikimedia Commons.
  2. Bundesverfassung, Art. 37. SR 101. In: Systematische Rechtssammlung SR. 18. April 1999, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 25. September 2016; abgerufen am 16. Oktober 2018 (Stand am 1. Januar 2018): „Art. 37 - Niemand darf wegen seiner Bürgerrechte bevorzugt oder benachteiligt werden. Ausgenommen sind Vorschriften über die politischen Rechte in Bürgergemeinden und Korporationen sowie über die Beteiligung an deren Vermögen, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung sehe etwas anderes vor..“  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.admin.ch
  3. Verfassung des Kantons Bern, Art. 107 und 108. SR 131.212. In: Systematische Rechtssammlung SR. Grosser Rat Kanton Bern, 6. Juni 1993, abgerufen am 23. August 2017 (Stand am 11. März 2015): „Art. 107 - 1 Die Gemeinden sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit. 2 Der Kanton Bern kennt folgende Gemeindearten: b. die Burgergemeinden; Art. 108 - 1 Bestand, Gebiet und Vermögen der Gemeinden sind gewährleistet.“

Burgergemeinde Bern

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