Diebstahl (Deutschland)

Diebstahl stellt im Strafrecht Deutschlands einen Straftatbestand dar, der im 19. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 242 geregelt ist. Der Diebstahl zählt zu den Eigentumsdelikten. Die Norm soll den Gewahrsam des Gewahrsamsinhabers schützen.

§ 242 StGB stellt das Wegnehmen einer fremden beweglichen Sache, in der Absicht, sie sich selbst oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, unter Strafe. Bei einer Wegnahme handelt es sich um den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Erfolgt der Diebstahl unter Anwendung qualifizierter Nötigungsmittel zum Zwecke der Wegnahme (Finalzusammenhang), so liegt ein Raub gem. § 249 Abs. 1 StGB vor.

Für den Diebstahl können eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Wegen des Regelstrafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe handelt es sich beim Diebstahl gemäß § 12 Abs. 2 StGB um ein Vergehen.

Die Diebstahlsdelikte machen etwa 40 Prozent aller polizeilich registrierten Straftaten aus und stellen damit die zahlenmäßig bedeutendste Deliktsgruppe dar. Die Aufklärungsquote dieser Taten liegt mit unter 30 Prozent im Vergleich zu anderen Deliktsgruppen auf unterdurchschnittlichem Niveau. In den letzten drei Jahrzehnten sind die Diebstahlszahlen auf ein Drittel zurückgegangen.[1] Dieser Rückgang folgt dem Trend, der in allen westlichen Ländern zu beobachten ist.[2] Diebstahl wird im Zusammenhang mit Innerer Sicherheit häufig genannt.

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Diebstahl (Deutschland)

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