Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz[1] (bisweilen auch Rechtsweggarantie oder Rechtsschutzgarantie genannt) verbürgt das Recht auf Anrufung staatlicher Gerichte.
Die Rechtsweggarantie gegen Akte der öffentlichen Gewalt ist in der Bundesrepublik Deutschland in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) für jede natürliche und privatrechtliche juristische Person und in der Schweiz in Art. 29a Bundesverfassung geregelt. Wenn von Rechtsweggarantie gesprochen wird, ist häufiger eine dieser konkreten Regelungen (Rechtsweggarantie im engeren Sinne) und nicht eine denkbare umfassende Rechtsweggarantie gemeint.[2] Wird „Rechtsweggarantie“ in diesem engeren Sinne verwendet, dann wird – zum Zwecke der Unterscheidbarkeit – für die weitere Bedeutung die Bezeichnung Justizgewährungsanspruch verwendet.[3] Nach dem Bundesverfassungsgericht folgt dieser „Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz“[4] auch (insbesondere im Hinblick auf andere Verfahren als gegen Akte staatlicher Gewalt) aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes.
Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und der sich ihm anschließenden Lehre besteht ein Recht auf effektiven Rechtsschutz. „Die […] Rechtsschutzgarantie gewährleistet nicht nur, dass überhaupt ein Rechtsweg zu den Gerichten offensteht, sie garantiert vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes.“[5] Das Gericht ist verpflichtet, die angefochtene Entscheidung in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen. Dieses Grundrecht entfaltet auch Vorwirkungen auf das Verwaltungsverfahren. Schon die Behörde hat demnach im Verfahren so zu handeln, dass das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz im Weiteren nicht beeinträchtigt wird.