Einzelrichter bezeichnet einen Richter, der allein, also ohne beisitzende Berufsrichter oder ehrenamtliche Richter über einen Fall entscheidet, das jeweilige Gericht also allein verkörpert. Das Gegenstück zum Einzelrichter ist das Kollegialgericht, in dem mehrere Richter gemeinsam entscheiden.
In welchen Fällen der Einzelrichter und in welchen Fällen ein Kollegialgericht entscheidet, wird durch das Gerichtsverfassungsrecht des jeweiligen Landes geregelt.
Die deutsche Rechtslage hat in den letzten Jahrzehnten dem Einzelrichter verstärkt Kompetenzen auch in Bereichen zugewiesen, die früher den Kollegialgerichten vorbehalten waren, nämlich die Erweiterung der sachlichen Zuständigkeit der Amtsgerichte oder durch die Möglichkeiten auch am Landgericht oder am Oberlandesgericht sowie in den Revisionsgerichten durch den Einzelrichter zu entscheiden.