Exekutive

Exekutive in der Gewaltenteilung zur Macht­be­gren­zung, durch Ver­teilung der Staats­gewalt auf ge­trennte Hoheits­bereiche

Die Exekutive (im 18. Jahrhundert entlehnt aus französisch pouvoir exécutif ‚vollziehende Gewalt‘ zu lateinisch exsequi ‚ausführen‘) ist in der Staatstheorie neben Legislative (Gesetzgebung) und Judikative (Rechtsprechung) eine der drei Gewalten.

Sie umfasst die Regierung (Gubernative) und die öffentliche Verwaltung (Administrative), denen in erster Linie die Ausführung der Gesetze anvertraut ist. Auch die Exekutive kann normsetzende Befugnisse wahrnehmen, zum Beispiel mit dem Recht auf Erlass von Rechtsverordnungen. Diese haben nicht den Status von Gesetzen, sondern werden von bestehenden Gesetzen abgeleitet.

Die Exekutive wird oftmals mit dem Präsidenten eines Landes in Verbindung gebracht, siehe z. B. den Abschnitt Vereinigte Staaten. Dagegen hat zum Beispiel in Deutschland und in Österreich der Präsident eine vor allem repräsentative Rolle.


Exekutive

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