Friedensvertrag

Der erste dokumentierte Friedensvertrag: hieroglyphischer Text des Vertrages zwischen Ramses II. (Ägypten) und Ḫattušili III. (Ḫatti)

Ein Friedensvertrag ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen Kriegsparteien, der den Kriegszustand beendet (Frieden) und einen Friedensschluss (definitiver Friedensvertrag) oder dessen wesentliche Bedingungen vorläufig festsetzende Bestimmungen (Präliminarfrieden) enthält. Beide Arten folgen den gleichen Rechtssätzen über Form, Wirkung usw.

Im Gegensatz zum Waffenstillstand ist der Abschluss eines Friedensvertrages in der Gegenwart nur zwischen völkerrechtlich anerkannten Regierungen möglich. Wichtigste Bestandteile von Friedensverträgen sind u. a. schriftlich fixierte Regelungen zu Fragen der territorialen Souveränität und der politischen Verhältnisse, Absichtserklärungen zur künftigen Gestaltung der bi- bzw. multilateralen Beziehungen, Art und Umfang der Entschädigungsansprüche und Konsequenzen im militärischen Bereich, etwa Demobilisierung der Streitkräfte. Ein Friedensvertrag führt zum Vertragsfrieden.

Mitunter führt ein Friedensvertrag nicht zur Regelung aller strittigen Fragen. Möglicherweise gibt es eine Einigung, sie zu einem späteren Zeitpunkt zu verhandeln oder eine internationale Kommission zu berufen, die sich damit auseinandersetzt, oder bestehende internationale Organisationen einzuschalten.

Die Formulierung einzelner Bestimmungen eines Friedensvertrags kann widersprüchliche Deutungen zulassen. Manchmal ist es notwendig, Mängel an Eindeutigkeit und Klarheit in Kauf zu nehmen, damit überhaupt ein Friedensvertrag zustande kommt. Solche Pseudovereinbarungen können fundamentale Gegensätze verdecken und den Keim für zukünftige Konflikte bilden.

Wesentlich für die Vereinbarungen eines Friedensvertrages sind auch die Instrumente, die ihre Erfüllung garantieren sollen. Sie müssen wirksam sein.

Ein Friedensvertrag ist nicht obligatorisch; der Friedenszustand kann nach einem Krieg oder Waffenstillstand „auch auf andere Weise hergestellt werden. Jeder andere Vertrag kann die gleiche Wirkung haben, etwa ein Vertrag zur Aufnahme diplomatischer Beziehungen, dem nur mittelbar die Wirkung der Beendigung des Kriegszustandes zu entnehmen ist […], oder ein Vertrag über die Errichtung freundschaftlicher Beziehungen […].“[1]

  1. Karl Doehring, Völkerrecht, 2. Aufl. 2004, § 11 IV, Rn. 651 f.

Friedensvertrag

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