Gemeindliches Schiedswesen

Amtsschild eines Schiedsamtes in Nordrhein-Westfalen

Das gemeindliche Schiedswesen in Deutschland dient der Beilegung weniger bedeutsamer strafrechtlicher und zivilrechtlicher Angelegenheiten. Die betreffenden Einrichtungen werden Schiedsämter oder – in den östlichen Bundesländern – Schiedsstellen genannt und fungieren in der Regel sowohl als Vergleichsbehörden im Sinne der Straf- und als auch als Gütestellen im Sinne der Zivilprozessordnung. Die ehrenamtlich tätigen Schlichter werden als Schiedspersonen oder – in Sachsen – als Friedensrichter bezeichnet, das Verfahren als Schlichtungsverfahren.

Etymologisch gehen die Bildungen mit Schieds- auf das Verb scheiden in der Bedeutung ‚trennen‘ zurück.[1] Sachlich ist das gemeindliche Schiedswesen von der privaten Schiedsgerichtsbarkeit bzw. dem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterscheiden, ebenso von privaten Schlichtungsstellen und dem staatlichen Güterichter.

Baden-Württemberg, Bayern und Bremen haben keine Schiedsämter. Hier werden die Gemeinden (Baden-Württemberg[2], Bayern[3]) bzw. Sühnebeamte bei den Amtsgerichten (Bremen[4]) als Vergleichsbehörden nach der Strafprozessordnung tätig. In Bayern sind daneben die Notare und bestimmte Rechtsanwälte Gütestellen im Sinne der Zivilprozessordnung.[5]

Die hessischen Ortsgerichte sind ebenfalls gemeindliche Einrichtungen, ihr Wirkungskreis aber ist die freiwillige Gerichtsbarkeit.

  1. DWDS, Etymologisches Wörterbuch des Deutschen, scheiden
  2. § 37 AGGVG
  3. Art. 49 AGGVG
  4. Verordnung über das Sühneverfahren in Privatklagesachen
  5. Art. 5 BaySchlG

Gemeindliches Schiedswesen

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