Basisdaten | |
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Titel: | Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen |
Kurztitel: | Gewerbeabfallverordnung |
Abkürzung: | GewAbfV |
Art: | Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht, Umweltrecht |
Fundstellennachweis: | 2129-56-5 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938) |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 2003 |
Letzte Neufassung vom: | 18. April 2017 (BGBl. I S. 896) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
überw. 1. August 2017 |
Letzte Änderung durch: | Art. 3 VO vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700, 720) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
überw. 6. Mai 2022 (Art. 7 VO vom 28. April 2022) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) schreibt vor, dass Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie von Abbruch- und Bauabfällen diese von der Stelle ihres Anfalls an trennen, um eine möglichst hochwertige Verwertung der Abfälle zu gewährleisten.
Mit Neufassung 2017 wurde die seit 2003 gültige Verordnung modernisiert. Pflichten zur Dokumentation sind erweitert und die zur Abfalltrennung vertieft, also differenzierter. So wurden die fünf Kategorien für gewerblichen Siedlungsabfall (Papier, Glas, Kunststoffe, Metalle, Bioabfälle) um zwei (Holz und Textilien) ergänzt.[1] Ziel ist eine Senkung des Anteils thermischer Abfallbehandlung von Gewerbemüll. Die Recyclingquote von 7 Prozent von rd. sechs Millionen Tonnen Gewerbemüll im Jahre 2017 soll auf mindestens 30 Prozent ansteigen.[2]