Als Hege[1] werden im Jagdrecht Maßnahmen zusammengefasst, die die Lebensgrundlage von Wild betreffen. Das Bundesjagdgesetz § 1 Abs. 2 BJagdG beinhaltet ein Hegegebot, das Jäger zur „Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes“ sowie zur „Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen“ verpflichtet. Diese Pflicht zur Hege erstreckt sich nicht nur auf solche Wildarten, die durch die Jagd- und Schonzeitregeln erfasst werden, sondern auch auf Tierarten, die zwar dem Jagdrecht unterliegen (§ 2 BJagdG) aber nicht bejagt werden. Hege ist für viele Jäger ein wichtiges Element der „Waidgerechtigkeit“. Jäger als Jagdpächter sind regional in Hegegemeinschaften zusammengeschlossen.
Das Wort Hege wird manchmal in anderer Bedeutung metaphorisch in diversen Redensarten gebraucht.