Basisdaten | |
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Titel: | Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler |
Kurztitel: | Integrationskursverordnung |
Abkürzung: | IntV |
Art: | Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht, Ausländerrecht |
Erlassen am: | 13. Dezember 2004 (BGBl. 2004 I S. 3370) |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 2005 |
Letzte Änderung durch: | Art. 1 G vom 12. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 16) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Februar 2023 (Art. 2 G vom 12. Januar 2023) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Die Integrationskursverordnung der Bundesregierung regelt das Grundangebot zur Integration in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland, um die Eingliederungsbemühungen von Ausländern zu unterstützen.
Ziel eines Integrationskurses ist, den Ausländern die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland erfolgreich zu vermitteln. Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können (§ 43 Abs. 2 AufenthG).
Rechtsgrundlage für die Integrationskursverordnung ist § 43 Abs. 4 AufenthG. Die Einzelheiten über Kursinhalte oder die Anpassung an aktuelle Bedarfslagen werden auf dem Dialogforum 7 „Sprache – Integrationskurse“ des Nationalen Aktionsplans Integration unter Federführung des Bundesinnenministeriums (BMI) erarbeitet.[1]
Gem. § 1 IntV hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Durchführung der Integrationskurse zu gewährleisten.