Die kirchliche Jurisdiktion oder Jurisdiktion in geistlichen Angelegenheiten ist die Rechts- und Verwaltungshoheit eines Ordinarius in seiner Partikularkirche (Jurisdiktionsgebiet). Der Codex Juris Canonici verwendet anstelle des früheren Ausdrucks Jurisdiktionsgewalt regelmäßig den Begriff Leitungsgewalt und unterteilt diese in die gesetzgebende, ausführende und richterliche Gewalt.[1] Von der Jurisdiktionsgewalt ist die Weihegewalt des Bischofs zu unterscheiden. Beide Gewalten können unabhängig voneinander bestehen, auch wenn sie sich im Regelfall gegenseitig bedingen. Die vom Klerus ausgeübten Weihe- und Leitungsbefugnis wird oft als Kirchengewalt (lateinisch potestas sacra) bezeichnet.