Die Kassenzulassung (genauer: „sozialrechtliche Zulassung“) bezeichnet in Deutschland die Berechtigung eines Arztes, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Zahnarztes sowie eines Physio- oder Ergotherapeuten sowie Podologen, seine Leistungen über die Kassenärztliche Vereinigung (KV) bzw. Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherungen abzurechnen. Die Kassenzulassung erfolgt in Deutschland durch einen Verwaltungsakt.
In Österreich folgt die Berechtigung, als freiberuflicher Arzt an der ärztlichen Versorgung der Sozialversicherten teilzunehmen und die in einer Honorarordnung festgelegten Honorare direkt mit der Sozialversicherung abzurechnen, aufgrund eines privatrechtlichen Einzelvertrags des Arztes mit dem Träger der Krankenversicherung. Solche Ärzte werden Vertragsarzt oder Kassenarzt bezeichnet.[1][2][3] Die Zahl der Vertragsärzte und ihre örtliche Verteilung wird unter Berücksichtigung der Zahl der Anspruchsberechtigten im Einvernehmen zwischen der Österreichischen Ärztekammer, der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger durch Gesamtverträge festgesetzt. Interessierte Ärzte können sich auf freie Vertragsarztstellen bewerben.