Die Kirchensteuer in Deutschland ist eine Steuer, die Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern zur Finanzierung der Ausgaben der Gemeinschaft erheben. In der Bundesrepublik Deutschland wird die Kirchensteuer von den Finanzämtern der jeweiligen Länder eingezogen, die dafür eine Aufwandsentschädigung einbehalten. Nach Art. 140 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Art. 137 der Weimarer Verfassung sind diejenigen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sind, berechtigt, Steuern zu erheben. Innerhalb des deutschen Staatskirchenrechts ist die Kirchensteuer ein Teil des Privilegienbündels aus Rechten und sonstigen Vorteilen, welches öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften eingeräumt wird. Die Kirchensteuer gehört zu den Res mixtae, d. h. Sachgebieten, die als gemeinsame Angelegenheiten sowohl staatliche Angelegenheit als auch Angelegenheit von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sind.
In Deutschland trägt die Kirchensteuer neben den Staatsleistungen und Subventionen zur Kirchenfinanzierung bei. Im Jahr 2023 erhielt die Römisch-katholische Kirche in Deutschland etwa 6,51 Milliarden Euro (330 Millionen Euro bzw. 5 % weniger als im Vorjahr) Kirchensteuer und die Evangelische Kirche in Deutschland nahm 5,9 Milliarden Euro (5,3 % weniger als im Vorjahr) ein. In den vorangegangenen Jahren waren die Steuereinnahmen der Kirchen trotz sinkender Mitgliederzahlen gestiegen.[1] Ein Wiederanstieg in den nächsten Jahren wird erwartet.[2]
Die zusätzlichen Staatsleistungen sowie diverse zweckgebundene Zahlungen betrugen im Jahr 2012 insgesamt 460 Millionen Euro.[3]
Die Bemessungsgrundlagen für die Kirchensteuern sind die Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer (Kircheneinkommensteuer, Kirchenlohnsteuer), welche nach Maßgabe des § 51a EStG zu ermitteln ist. Rechtlich möglich ist auch die Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Vermögensteuer sowie zum Solidaritätszuschlag, jedoch haben die Kirchen in Deutschland bisher auf diese beiden Möglichkeiten verzichtet.[4] Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe, ebenfalls eine Kirchensteuer, knüpft an den „Lebensführungsaufwand“ einer Ehe an. In einigen Bundesländern wird eine Mindestbetrags-Kirchensteuer eingezogen. Die Höhe der Kirchensteuer wird von den Kirchenleitungen festgesetzt. Rechtskraft erhalten die kirchlichen Festsetzungen durch die Zustimmung der jeweiligen Landesparlamente zu ihren Kirchensteuergesetzen.
Die Kirchensteuer ihrer Mitglieder macht den größten Teil der Einnahmen der Kirchen aus, beispielsweise betrugen sie beim Kölner Erzbistum im Jahr 2011 etwa 79 Prozent, was 706 Millionen Euro entspricht.[5] Der staatliche Steuereinzug für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ist eine deutsche Besonderheit. Er ist durch das Grundgesetz (Artikel 140) legitimiert und im Einkommensteuergesetz, einem Bundesgesetz, näher geregelt.
Im Folgenden ist nur von der Kirchensteuer die Rede, die an die Lohn- und Einkommensteuer anknüpft (Annexsteuer).