Das Kollationsrecht (von lat. collatio, Zusammentragung) ist die Befugnis, ein Kirchenamt oder ein Benefizium zu verleihen. Ist diese Befugnis nicht durch Privilegien anderer Rechteinhaber eingeschränkt, spricht man von einer freien Kollation (collatio libera). Das Kollationsrecht ist aus der Jurisdiktionsgewalt des Ordinarius, vor allem des jeweiligen Ortsbischofs, ableitbar. Von der Kollation unterscheidet sich die Investitur, die den Kandidaten in sein Amt einweist. Sie erfolgt meist in Verbindung mit einem Gottesdienst in der Pfarrkirche und ist von symbolischen Handlungen begleitet (z. B. Übergabe der Kirchenschlüssel).