Die deutsche Kraftfahrzeugsteuer (Abkürzung: KraftSt) ist in der Finanzwissenschaft und in der Steuerlehre eine Bundessteuer (Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 GG) und eine Realverkehrsteuer. Sie war bis zum 30. Juni 2009 eine Ländersteuer.
Seit dem 1. Juli 2014[1] ist die Bundesfinanzverwaltung (Zollverwaltung) für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig. Bis zum 30. Juni 2014 wurde sie vom Bundesministerium der Finanzen verwaltet, welches sich der Landesfinanzbehörden im Wege der Organleihe bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer bediente.
Ein Fahrzeughalter muss die Kraftfahrzeugsteuer bezahlen für (§ 1 KraftStG):
Unter den Begriff Fahrzeug fallen alle nicht permanent schienengeführten Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (§ 2 Abs. 1 KraftStG). Inländisch ist ein Fahrzeug, wenn es unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fällt, ausländisch dagegen, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist (§ 2 Abs. 5 KraftStG). Eine „widerrechtliche Benutzung“ ist die Benutzung eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen ohne die vorgeschriebene Zulassung.