Kraftfahrzeugsteuer (Deutschland)

Die deutsche Kraftfahrzeugsteuer (Abkürzung: KraftSt) ist in der Finanzwissenschaft und in der Steuerlehre eine Bundessteuer (Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 GG) und eine Realverkehrsteuer. Sie war bis zum 30. Juni 2009 eine Ländersteuer.

Seit dem 1. Juli 2014[1] ist die Bundesfinanzverwaltung (Zollverwaltung) für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig. Bis zum 30. Juni 2014 wurde sie vom Bundesministerium der Finanzen verwaltet, welches sich der Landesfinanzbehörden im Wege der Organleihe bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer bediente.

Ein Fahrzeughalter muss die Kraftfahrzeugsteuer bezahlen für (§ 1 KraftStG):

  • das Halten von inländischen Fahrzeugen;
  • das Halten von ausländischen Fahrzeugen, solange diese sich im Inland befinden;
  • die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen;
  • die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen und von roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben werden.
  • ausgenommen sind Kurzzeit-Kennzeichen für Prüfungsfahrten.

Unter den Begriff Fahrzeug fallen alle nicht permanent schienengeführten Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (§ 2 Abs. 1 KraftStG). Inländisch ist ein Fahrzeug, wenn es unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fällt, ausländisch dagegen, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist (§ 2 Abs. 5 KraftStG). Eine „widerrechtliche Benutzung“ ist die Benutzung eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen ohne die vorgeschriebene Zulassung.

  1. Änderung des § 12 FVG

Kraftfahrzeugsteuer (Deutschland)

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