Landwirtschaftssachen sind in Deutschland die in § 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVfG)[1] bezeichneten Verfahren. Der Begriff wurde mit der vom Zentral-Justizamt für die Britische Besatzungszone erlassenen Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen vom 2. Dezember 1947 (LVO) eingeführt und in das bundesdeutsche Recht übernommen.[2]
Für Landwirtschaftssachen sind im ersten Rechtszug die Amtsgerichte als Landwirtschaftsgerichte ausschließlich zuständig, im zweiten Rechtszug die Oberlandesgerichte und im dritten der Bundesgerichtshof (Senat für Landwirtschaftssachen des Bundesgerichtshofs).