Der Lehnsmann (Lehnsnehmer, Lehensträger; Pl. Lehnsleute, auch: Lehnmann[1]) war im Lehnsrecht der Empfänger eines Lehens.[2] Er war ein Freier oder selbst Adliger bzw. Ministerialer, der sich einem adeligen Lehnsherrn (Lehnsgeber) gegen Dienst, Ehrschatz und Treue verpflichtete. Im Gegenzug dafür erhielt er von seinem Lehnsherrn zur Sicherung seines Lebensunterhalts ein dingliches Besitz- und Nutzungsrecht an einer Sache des Lehnsherrn (Lehen). Die Unterstellung unter den Schutz des Lehnsherren erfolgte meist durch einen symbolischen Akt.
In bestimmten Fällen konnten auch Frauen Lehensnehmerinnen sein (Kunkellehen).
Die Beziehung war durch ein wechselseitiges, vorzugsweise kriegerisches Treueverhältnis geprägt.[3] Während die personale Bindung zwischen Vasall und Schutzherr mit dem Tode eines der beiden Partner endete, wurde das Lehen im Verlauf des Mittelalters in der Regel erblich.