Ein Leihvertrag liegt vor, wenn eine Sache unentgeltlich zum Gebrauch auf Zeit überlassen wird (deutsches Recht: §§ 598 ff. BGB, österreichisches Recht: §§ 971 ff. ABGB, Schweizer Recht: Art. 305–311 OR).
Umgangssprachlich findet der Begriff der Leihe jedoch auch bei der Vermietung gegen Entgelt Verwendung, zum Beispiel beim Leihwagen, dem „Video-Verleih“, „Boots-Verleih“, „Fahrrad-Verleih“.