Nacherbe ist, wer in der Weise zum Erben eingesetzt wird, dass er erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist. Nacherbe wird also nur, wer durch eine Verfügung von Todes wegen dazu bestimmt wird. Im Wege der gesetzlichen Erbfolge gibt es die Vor- und Nacherbschaft nicht.
Ein Beispiel ist die Verfügung „Meine Tochter soll Erbin sein, nach ihrem Tod soll das Erbe an ihre Kinder gehen.“[1]
Im Römischen Recht galt der Grundsatz semel heres semper heres („einmal Erbe, immer Erbe“). Zur Regelung der Erbfolge über den Tod des Erstversterbenden hinaus nutzte man das Instrument des Universalfideikommiss.
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