Nationaler Allokationsplan

Der nationale Allokationsplan (kurz NAP, auch nationaler Zuteilungsplan) war eine im Rahmen des EU-Emissionshandels von jedem Mitgliedstaat zu erstellende Übersicht zur nationalen Verteilung von Emissionszertifikaten. Nach Art. 9 und Art. 11 der Emissiosnhandelsrichtlinie (EHRL) sollten die Mitgliedstaaten für den am 1. Januar 2005 beginnenden Dreijahreszeitraum sowie den am 1. Januar 2008 beginnenden Fünfjahreszeitraum und jeden folgenden Fünfjahreszeitraum einen nationalen Plan aufstellen, aus dem hervorgehen musste, wie viele Zertifikate sie insgesamt für diesen Zeitraum zuzuteilen beabsichtigen und wie sie die Zertifikate zuzuteilen gedenken.

Durch die Beschränkung der nationalen Mengenkontingente für Emissionsberechtigungen sollte das Ziel des Kyoto-Protokolls, nämlich die gemeinsamen Emissionen von Treibhausgasen im Zeitraum 2008–2012 gegenüber dem Stand von 1990 um 8 % zu senken, wirtschaftlich verträglich erreicht werden.

Im Jahr 2013 wurde ein EU-weites Gesamtbudget (Cap) eingeführt. Für die Zuteilung der Zertifikate durch Versteigerung gilt seitdem EU-weit einheitlich die EU-Auktionsverordnung. Die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten im Sinne von Kapitel III (ortsfeste Anlagen) der EHRL in den Zuteilungszeiträumen ab 2021 regelt die EU-Zuteilungsverordnung.[1] Die aufgrund Art. 14 der EU-ZuVO erstellte NIMs-Liste (NIMs = National Implementation Measures) enthält die vorläufigen Zuteilungsmengen der stationären Bestandsanlagen in Deutschland für den Zuteilungszeitraum 2021 bis 2025. Die in der nationalen Zuteilungstabelle (NAT) ausgewiesenen Zuteilungsmengen spiegeln die endgültigen Zuteilungsmengen wider, wie sie von der Europäischen Kommission gebilligt wurden.[2][3]

  1. Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. In: Amtsblatt der Europäischen Union. L, Nr. 59, 27. Februar 2019, S. 8.
  2. DEHSt: Zuteilung 2021–2030. Abgerufen am 16. Januar 2023.
  3. Nationale Zuteilungstabelle für deutsche Bestandsanlagen im Zuteilungszeitraum 2021–2025 (Entscheidung KOM 29. Juni 2021). DEHSt, abgerufen am 17. Januar 2023.

Nationaler Allokationsplan

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