Als Nichtkombattanten werden im Kriegsvölkerrecht Personen bezeichnet, die keinen Kombattantenstatus haben. Darunter fallen sowohl Zivilpersonen als auch Angehörige der Streitkräfte, die jede feindselige Handlung unterlassen, weil sie verwundet sind, sich ergeben haben oder gefangen genommen wurden, außerdem das Sanitäts- und Seelsorgepersonal ohne Kampfauftrag (Art. 43 Nr. 2 des 1. Zusatzprotokolls zur Genfer Konvention von 1949,[1] Art. 3 Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkriegs). Schließlich zählen auch Personen dazu, die sich unrechtmäßig an Feindseligkeiten beteiligen und deshalb keinen Kombattantenstatus genießen (ungesetzliche Kombattanten).[2]
Nichtkombattanten haben weder das Recht, unmittelbar an Feindseligkeiten teilzunehmen noch dürfen sie von gegnerischen Kombattanten bekämpft werden.
Geraten Angehörige einer bewaffneten Macht (Kombattanten und Nichtkombattanten) in die Gewalt des Feindes, so sind sie Kriegsgefangene im Sinne der Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 12. August 1949.[3]