Das Pfandrecht ist im deutschen Zivilrecht ein beschränktes dingliches Recht. Es entsteht durch Vertrag oder kraft Gesetzes an einem Gegenstand und schützt die Durchsetzbarkeit einer Forderung vor dem Zahlungsausfall des Schuldners. Zu diesem Zweck erlaubt das Pfandrecht dem Forderungsgläubiger, seine Forderung durch Verkauf des verpfändeten Gegenstands zu befriedigen; grundsätzlich erfolgt dies durch öffentliche Versteigerung.
Das Pfandrecht ist streng akzessorisch, also in Bestand, Übertragung und Durchsetzung von der zu sichernden Forderung abhängig. Es kann an beweglichen Sachen und an Rechten durch vertragliche Vereinbarung oder gesetzliche Anordnung bestellt werden. Pfandrechte an unbeweglichen Sachen, etwa Hypothek und Grundschuld, werden als Grundpfandrechte bezeichnet und unterliegen gesonderten Regelungen. Entsprechendes gilt für Schiffe, die mit Schiffshypotheken belastet werden können.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in § 1204 bis § 1259 ausführlich das Pfandrecht an beweglichen Sachen als Grundtyp des Pfands. Hierauf baut das Pfandrecht an Rechten auf. Diesbezüglich existieren allerdings in § 1273 bis § 1296 BGB vorrangige Sonderregeln. Eine weitere Form des Pfandrechts stellt das in § 804 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelte Pfändungspfandrecht dar, das im Rahmen der Zwangsvollstreckung entsteht.
In der Praxis werden die Anforderungen an die Bestellung von Pfandrechten oft als umständlich empfunden. Daher wurde das Pfandrecht in vielen Anwendungsbereichen durch andere Sicherungsmittel abgelöst, insbesondere durch die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung.