Polizeidienstvorschrift

Polizeidienstvorschriften (PDV) sind Dienstvorschriften der deutschen Polizeien. Ein großer Teil von ihnen ist nichtöffentlich und als Verschlusssache eingestuft, da sie unter anderem das taktische Vorgehen der Polizei bei der Aufklärung von Straftaten oder in der Gefahrenabwehr, zum Beispiel das Vorgehen bei Geiselnahmen etc., beschreiben. Polizeidienstvorschriften und Leitfäden werden vom Arbeitskreis II der Innenministerkonferenz herausgegeben und von der Vorschriftenkommission (VK) erarbeitet. Diese Kommission besteht seit 1974 und ist mit folgenden Abgesandten besetzt: je ein Mitglied der Länderpolizeien (außer Polizei des Saarlandes), ein Delegierter des Bundes, ein Delegierter der Deutschen Hochschule der Polizei, ein Abgesandter des Unterausschusses Polizeiliche Informations- und Kommunikationsstrategien und -technik (UA IuK) sowie der Arbeitsgemeinschaft der Leiter des Landeskriminalämter und des Bundeskriminalamtes (AG Kripo).

Einige jedoch kamen auch in das Interesse der Öffentlichkeit, zum Beispiel die PDV 122 durch eine Verfassungsbeschwerde[1], mit anderen sehen sich alle Bewerber beim Auswahlverfahren für die Laufbahnen des mittleren und gehobenen Polizeidienstes konfrontiert (PDV 300: „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit“).

Viele Polizeidienstvorschriften werden durch zugehörige Landesteile der einzelnen Bundesländer ergänzt.[2]

  1. siehe BVerfG, Nichtannahmebeschluss der Ersten Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 1998 – 1 BvR 831/89 –.
  2. vgl. Landesteil NRW zur PDV 100

Polizeidienstvorschrift

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