Praktische Konkordanz

Das Prinzip der praktischen Konkordanz (zurückgehend auf lat. concordare „übereinstimmen“) ist ein Rechtsbegriff des deutschen Verfassungsrechts.

Das Prinzip dient der Suche nach Lösungen in den Fällen, in denen gleichrangige Verfassungsnormen miteinander kollidieren, die eine Norm aber nicht hinter die andere zurücktreten soll (sogenannte Prinzipienkollision). Für die konfligierenden Verfassungsschutzgüter soll damit ein möglichst schonender Ausgleich angestrebt werden. Da eine konkrete rechtliche Situation zu klären ist, müssen die Rechtsgüter im Lichte der Verfassung interpretiert werden, damit eine bedingte Vorrangrelation[1] geschaffen werden kann. Es handelt sich dabei um eine Methode der Lösung von Normenkollisionen und somit um eine Kollisionsregel.[2]

Verfassungsprinzipien sind somit grundsätzlich rechtlichen Abwägungen unterworfen.[3] Nicht anwendbar ist die praktische Konkordanz jedoch in den Fällen der Kollision höher- mit nachrangigen Normen beziehungsweise spezielleren Normen, die allgemeinen Rechtsnormen gegenüberstehen. Die zurückgedrängte Regel bleibt in diesen Fällen außerhalb jedweder Anwendung.[2]

  1. Der Begriff der „bedingten Vorrangrelation“ wurde von Robert Alexy eingeführt und verdient seine Beschreibungspräferenz dadurch, dass er die Abwägungsarbeit als Prozess verstehen lässt; vgl. insoweit: Robert Alexy: Theorie der Grundrechte, Frankfurt a. M. 1994 (Erstauflage 1986) ISBN 3-518-28182-8. S. 81.
  2. a b Martin Morlok, Lothar Michael: Staatsorganisationsrecht, Nomos, Baden-Baden, 4. Aufl. 2019, ISBN 978-3-8487-5372-7. § 3 Rn. 94.
  3. Peter Lerche: Übermaß und Verfassungsrecht. Zur Bindung des Gesetzgebers an die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Erforderlichkeit., zugleich: Habilitationsschrift, Universität München, Heymann, Köln [u. a.] 1961. S. 125 ff.

Praktische Konkordanz

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