Rente wegen Todes ist in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung eine Rentenart, die wegen Todes geleistet wird (§ 33 Abs. 1 SGB VI). Renten wegen Todes sind die Witwen- und Witwerrente (im Folgenden Witwenrente), die Erziehungsrente und Waisenrente (§ 33 Abs. 4 SGB VI).
Sie heißen Renten wegen Todes, weil Voraussetzung für ihre Gewährung der Tod des versicherten Ehegatten bzw. Elternteils oder der Tod des geschiedenen Ehegatten eines Versicherten ist. Der Tod ist hierbei der Versicherungsfall. Die Renten wegen Todes sollen den Unterhalt ersetzen, den bislang der Verstorbene erbracht hat (Unterhaltsersatzfunktion). Während Witwen- und Waisenrenten Renten aus der Versicherung des Verstorbenen sind, ist die Erziehungsrente eine Rente aus der Versicherung der überlebenden Person.
Eingetragene Lebenspartner sind in der gesetzlichen Rentenversicherung den Ehepartnern gleichgestellt.